Luftfahrthindernisse

Aerial view over the cityscape of Vienna at night
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Als Luftfahrthindernisse werden zum Beispiel bauliche Anlagen (Gebäude, Carports, usw.), Baugeräte (Kräne, Betonpumpen, usw.), Antennen-, oder Mobilfunkmasten, Bewuchs wie zum Beispiel hohe Bäume, sowie in der Höhe verspannte Seile oder Drähte bezeichnet, die in die Begrenzungsflächen einer Sicherheitszone hineinragen und dadurch zu einer Gefahr für die Sicherheit von Luftfahrzeugen werden können.

Die Abteilung IV/L3 - Luftfahrt-Infrastruktur ist laut § 93 Luftfahrtgesetz (LFG), in ihrer Funktion als Oberste Zivilluftfahrtbehörde, für die Bearbeitung von Anträgen zur Überprüfung auf ein Luftfahrthindernis im Bereich der Sicherheitszonen der internationalen Flughäfen Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg und Wien-Schwechat zuständig.

Wann ist ein Objekt ein Luftfahrthindernis?

Objekte im Bereich einer Sicherheitszone gelten dann als Luftfahrthindernis, wenn die Begrenzungsfläche der Sicherheitszone durchragt wird. Objekte unterhalb der Begrenzungsfläche stellen kein Luftfahrthindernis dar.

Skizze einer Sicherheitszone
Skizze Querschnitt Sicherheitszone
Auszug aus dem Luftfahrtgesetz:
§ 85. (Absatz 1) Innerhalb von Sicherheitszonen (§ 86) sind Luftfahrthindernisse

1. (Ziffer 1) Bauten oberhalb der Erdoberfläche, Bäume, Sträucher, verspannte Seile und Drähte, Kräne, Antennen und dergleichen sowie aus der umgebenden Landschaft herausragende Bodenerhebungen (…)

Ein in der Z 1 (Ziffer 1) genanntes Objekt gilt als innerhalb der Sicherheitszone gelegen, wenn es die in der Sicherheitszonen-Verordnung (§ 87) bezeichneten Flächen durchragt.

Liegt das geplante Bauvorhaben im Bereich einer Sicherheitszone, so ist eine Abklärung der zulässigen Höhe durch das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) erforderlich.

Die sechs internationalen Flughäfen Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg und Wien-Schwechat verfügen über festgelegte Sicherheitszonen (basierend auf dem Flughafenbezugspunkt und der Flughafenbezugshöhe) zu den Plänen der Sicherheitszonen.

Ist mein Bauvorhaben ein Luftfahrthindernis?

Tipps:

Kontaktieren Sie die zuständige Behörde zur Abklärung der zulässigen Höhe.

Luftfahrthindernisse außerhalb von Sicherheitszonen

Außerhalb von Sicherheitszonen sind Luftfahrthindernisse laut § 85 Absatz 2 und 3 Luftfahrtgesetz (LFG)

  • Objekte, die eine bestimmte Höhe über Grund überschreiten (100 Meter oder 30 Meter Höhe auf einer mehr als 100 Meter hohen Bodenerhebung)
  • Seil- oder Drahtverspannungen (ab 10 Meter Höhe über Grund, die eine Bundesstraße queren oder in Gebieten die für Such- und Rettungsflüge als gefährlich ausgewiesen wurden).

→ RIS Luftfahrtgesetz (5. Teil Luftfahrthindernisse)

Hinweis

Für Luftfahrthindernisse außerhalb der Sicherheitszonen der internationalen Flughäfen Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg, und Wien-Schwechat liegen die Zuständigkeiten bei:

  • den Landeshauptleuten der Bundesländer oder
  • im Zuge der Überprüfung auf optische oder elektrische Störwirkungen: Austro Control GmbH

Siehe auch in den Zuständigkeiten.