Verfahrensablauf

Für eine Abklärung der zulässigen Höhe unter einer Begrenzungsfläche sind dem Bundesministerium alle dafür relevanten Informationen laut Merkblatt digital zu übermitteln.

  • Übermittlung der erforderlichen Informationen an das BMK
  • Prüfung durch die Behörde
  • Übermittlung einer Stellungnahme/eines Bescheides durch die Behörde.

Hinweis

Sämtliche Unterlagen sind mindestens vier Wochen vor Aufstellung beziehungsweise Baubeginn beim BMK einzubringen.

Unabhängig von der luftfahrtbehördlichen Überprüfung ist eine Übermittlung der Unterlagen an die Austro Control zur Klärung von evtl. auftretenden optischen oder elektrischen Störwirkungen erforderlich (siehe Zuständigkeiten).

Verfahrensdauer

Bei Vorlage aller notwendigen Unterlagen, ist mit einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von bis zu 4 Wochen zu rechnen. Bei komplexen Sachverhalten kann die Bearbeitung auch einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen.

Verfahrenskosten

Nach Abschluss der behördlichen Überprüfung durch das BMK erfolgt die Ausstellung einer Stellungnahme oder eines Bescheides (Ausnahmebewilligung mit den damit verbundenen Auflagen). Eine Stellungnahme ergeht, wenn das Bauvorhaben die Sicherheitszone nicht durchragt und somit kein Luftfahrthindernis darstellt. In diesem Fall ist die Ausstellung gebührenfrei.

Stellt das Bauvorhaben gemäß § 85 Absatz 1 Luftfahrtgesetz (LFG) ein Luftfahrthindernis dar, so ist eine Ausnahmebewilligung erforderlich. Für die Ausstellung der Ausnahmebewilligung fallen für ein Hindernis mit einer Höhe von bis zu 100 Metern über Grund Abgaben und Gebühren in der Höhe von 123,30 Euro an (für Hindernisse größer als 100 Meter über Grund fallen 394,30 Euro an Abgaben und Gebühren an).

Senden Sie für die luftfahrtbehördliche Überprüfung ein E-Mail an die zuständige Abteilung IV/L 3 Luftfahrt-Infrastruktur: luftfahrthindernisse@bmk.gv.at.

Hinweis

Eine Baubewilligung nach der Bauordnung ersetzt nicht andere allfällig erforderliche Genehmigungen, insbesondere nicht die Genehmigung eines Luftfahrthindernisses.